Allgemeine Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern

Regel 290.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die allgemeinen Befugnisse des Gerichts gegenüber den Vertretern.

Regel 290.1 EPGVO

Das Gericht hat nach Maßgabe von Regel 291 gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.

siehe auch

Regel 290 → Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern
Regelt die Befugnisse des Gerichts gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern.