Äußerungsrecht in mündlichen Verhandlungen

Regel 292.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt das Äußerungsrecht von Patentanwälten in mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht.

Regel 292.2 EPGVO

Diese Patentanwälte dürfen sich nach dem Ermessen des Gerichts und vorbehaltlich der dem Vertreter obliegenden Verantwortung für die Koordination des Parteivortrags in mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht äußern.

siehe auch

Regel 292 → Äußerungsrecht des Patentanwalts
Regelt das Äußerungsrecht von Patentanwälten im Verfahren vor dem Gericht.