Äußerung des Klägers

Regel 19.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wie der Kläger auf einen Einspruch reagieren kann.

Regel 19.5 EPGVO

Die Kanzlei fordert den Kläger so bald wie möglich auf, sich zu dem Einspruch zu äußern. Der Kläger kann ggf. bestehende Mängel [Absatz 1(b) oder (c)] innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung über den vorläufigen Einspruch selbst beheben. Alternativ kann sich der Kläger innerhalb derselben Frist schriftlich dazu äußern. Der Berichterstatter ist über alle vom Kläger vorgenommenen Korrekturen oder schriftlichen Anmerkungen zu unterrichten. Wird der in Absatz 1(b) genannte Mangel behoben und hat der Kläger eine andere Kammer angegeben, die zuständig ist, verweist der Berichterstatter die Klage an die vom Kläger angegebene Kammer.

siehe auch

Regel 19 EPGVO → Einspruch
Beschreibt das Verfahren zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Klageschrift.