Änderung der Zustelladresse

Regel 6.3 EPGVO regelt die Verpflichtung einer Partei, Änderungen ihrer postalischen oder elektronischen Zustelladresse mitzuteilen.

Regel 6.3 EPGVO

Hat sich die postalische oder elektronische Zustelladresse, die eine Partei gemäß dieser Verfahrensordnung angegeben hat, geändert, hat diese Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich darüber zu benachrichtigen.

siehe auch

Regel 6 → Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen
Regelt die Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei.