Regel 380.1 EPGVO beschreibt die Möglichkeit der Entziehung der Prozesskostenhilfe bei Änderung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers.
Wenn sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers, die zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß Regel 377.1(a) geführt hat, während des Verfahrens ändert, kann das Gericht von Amts wegen oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag der anderen Partei, die Prozesskostenhilfe jederzeit, jedoch erst nach Anhörung des Antragstellers, ganz oder teilweise entziehen.
Regel 380 → Entziehung der Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Entziehung der Prozesskostenhilfe.