Änderung der Satzung

Artikel 40 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Bedingungen, unter denen die Satzung geändert werden kann.

Artikel 40 (2)

Die Satzung ist diesem Übereinkommen als Anhang beigefügt. Die Satzung kann auf Vorschlag des Gerichts oder auf Vorschlag eines Vertragsmitgliedstaats nach Konsultation des Gerichts durch einen Beschluss des Verwaltungsausschusses geändert werden. Diese Änderungen dürfen jedoch weder im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, noch zu seiner Änderung führen.

siehe auch

Artikel 40 → Satzung
Regelt die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des Gerichts.