Abweichende Meinungen

Artikel 36 EPG Satzung:

Die von einem Richter eines Spruchkörpers nach Artikel 78 des Übereinkommens vertretene abweichende Meinung ist schriftlich zu begründen und von dem die Meinung vertretenden Richter zu unterzeichnen.

Regel 350.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Beifügung abweichender Meinungen zur Entscheidung des Gerichts.

Regel 350.3 EPGVO

Etwaige abweichende Meinungen sind der Entscheidung des Gerichts beizufügen.

siehe auch

Regel 350 → Entscheidungen
Regelt die Anforderungen an Entscheidungen des Gerichts.

Anhang 1 EPGÜ → Satzung des einheitlichen Patentgerichts
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent