Abschluss des Zwischenverfahrens und Beginn des mündlichen Verfahrens

Regel 239.2 EPGVO regelt den Abschluss des Zwischenverfahrens und den Beginn des mündlichen Verfahrens.

Regel 239.2 EPGVO

Sobald der Berichterstatter das Berufungsverfahren als reif für eine mündliche Verhandlung erachtet, lädt er die Parteien zur mündlichen Verhandlung. Außer bei Berufungen gegen die in den Regeln 220.1(c) und 220.2 genannten Anordnungen und vorbehaltlich einer Beschleunigungsanordnung gemäß Regel 230.3 beträgt die Ladungsfrist mindestens zwei Monate, sofern sich die Parteien nicht auf eine kürzere Frist einigen. Mit der Ladung gilt das Zwischenverfahren als abgeschlossen und beginnt das mündliche Verfahren. Der Vorsitzende Richter übernimmt in Absprache mit dem Berichterstatter die Leitung des Verfahrens.

siehe auch

Regel 239 → Rolle des Berichterstatters
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren.