Abschluss bei festgesetzten Fristen

Regel 110.2 EPGVO bestimmt, dass das Zwischenverfahren als zum Ablauf der letzten Frist abgeschlossen gilt, wenn Fristen gemäß den Regeln 103 und 104 festgesetzt wurden.

Regel 110.2 EPGVO

Wurden gemäß den Regeln 103 und 104 Fristen festgesetzt, gilt das Zwischenverfahren als zum Ablauf der letzten Frist abgeschlossen.

siehe auch

Regel 110 → Abschluss des Zwischenverfahrens
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien und den Vorsitzenden Richter über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert und das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt.