Regel 144.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wenn dem Antrag auf Offenlegung der Bücher nicht stattgegeben wird.
Kann dem Antrag auf Offenlegung der Bücher nicht stattgegeben werden, teilt das Gericht dies dem Antragsteller mit und setzt eine Frist fest, innerhalb derer das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz fortgeführt wird [Regel 131.2].
Regel 144 EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Offenlegung der Bücher
Beschreibt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Offenlegung der Bücher.