Regel 109.2 Satz 2 der EPGVO beschreibt die Möglichkeiten für die Parteien, bei Ablehnung der Simultanverdolmetschung durch den Berichterstatter, einen Antrag zu stellen, dass im Rahmen des praktisch Möglichen Vorkehrungen auf ihre Kosten getroffen werden.
Lehnt der Berichterstatter die Anordnung einer Simultanverdolmetschung ab, können die Parteien beantragen, dass im Rahmen des praktisch Möglichen Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung auf ihre Kosten getroffen werden.
Weist der Berichterstatter den Antrag auf Simultandolmetschung ab, kann eine Partei auf eigene Kosten einen Simultandolmetscher engagieren und verlangen, dass soweit praktisch möglich Vorkehrungen zur Simultandolmetschung getroffen werden, auf eigene Kosten (Regel 109.2 (2) EPGVO in Verbindung mit Regel 109.4 EPGVO [→ Eigene Dolmetscher der Parteien].1)
Wenn der Berichterstatter den Antrag auf Simultandolmetschung ablehnt, kann eine Partei auf eigene Kosten einen Simultandolmetscher engagieren und beantragen, dass Vorkehrungen für eine Simultandolmetschung getroffen werden, soweit dies praktisch möglich ist, auf ihre eigenen Kosten (Regel 109.2 (2) EPGVO in Verbindung mit Regel 109.4 EPGVO).2)
Alternativ kann eine Partei auf eigene Kosten einen Dolmetscher beauftragen. In diesem Fall muss sie gemäß Regel 109.4 EPGVO [→ Eigene Dolmetscher der Parteien] die Kanzlei spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung darüber unterrichten. In einem solchen Fall ist keine Anordnung des Gerichts erforderlich, aber die Partei, die auf eigene Kosten einen Dolmetscher beauftragen möchte, muss die Kanzlei innerhalb der angegebenen Frist informieren.3)
Regel 109.2 EPGVO → Entscheidung über Simultanverdolmetschung
Regelt die Bedingungen und Verantwortlichkeiten bezüglich der Simultanverdolmetschung.