Regel 376.1 EPGVO beschreibt die Kosten, die durch die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise abgedeckt werden können.
Vorbehaltlich Artikel 71 Absatz 3 des Übereinkommens kann die Prozesskostenhilfe folgende Kosten ganz oder teilweise abdecken:
(a) Gerichtsgebühren;
(b) Kosten für rechtlichen Beistand und Vertretung in Bezug auf
(i) vorprozessuale Beratung im Hinblick auf eine Einigung vor Beginn eines Gerichtsverfahrens,
(ii) Einleitung und Fortführung eines Verfahrens vor dem Gericht,
(iii) alle das Verfahren betreffende Kosten einschließlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe,
(iv) Vollstreckung von Entscheidungen;
(c) sonstige erforderliche Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren, die von einer Partei zu tragen sind, einschließlich der Kosten für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie erforderliche Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Antragstellers und seines Vertreters.
Regel 376 → Prozesskostenhilfefähige Kosten
Legt fest, welche Kosten durch Prozesskostenhilfe abgedeckt werden können.