Tatherrschaft

Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. Fehlen die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen einer Haftung als Täter oder Teilnehmer, kommt lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Verantwortlichkeit als Störer in Betracht.1)

Eine täterschaftliche Haftung der Kläger setzt mithin Tatherrschaft voraus.2)

siehe auch

Täterschaft

1)
BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19 - Internet-Radiorecorder
2)
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16 - Betriebspsychologe; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 104/14, GRUR 2015, 1223 Rn. 43 = WRP 2015, 1501 - Posterlounge; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13, GRUR 2016, 493 Rn. 19 f. = WRP 2016, 603 - Al di Meola; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 50 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch