§ 33 (1) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ermöglicht die selbstständige Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch das Gericht des Rechtszugs.
Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
Für eine gesonderte, vom Streitwert der Hauptsache abweichende Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers der Hauptpartei im Rechtsmittelverfahren ist auch dann kein Raum, wenn der Streithelfer im betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat.1)
Für die Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf gesonderte Festsetzung eines Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist nicht zu entscheiden, ob die geltend gemachten Anwaltsgebühren zu Recht gefordert werden. Mit der Antragsvoraussetzung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG soll lediglich die Fälligkeit und damit in der Regel das Ende des Rechtszugs abgewartet werden, damit das Gericht auf der Grundlage des sich aus dem Rechtszug ergebenden Sach- und Streitstands entscheiden kann; die Fälligkeitsvoraussetzung bezweckt nicht, eine Entscheidung über die Begründetheit der geltend gemachten Anwaltsgebühren zu treffen. Es reicht deshalb aus, dass die Anwaltsgebühren für den Fall ihrer Begründetheit fällig geworden und geltend gemacht worden sind. Dies ist der Fall, nachdem das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beendet worden ist (§ 8 Abs. 1 RVG).
Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt (vgl. GKG KV 2124), ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zuständig.2)
§ 33 RVG → Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Regelt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt.