§ 4 (2) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erlaubt die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung oder den Verzicht auf Vergütung bei Inkassodienstleistungen in bestimmten Verfahren.
Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.
§ 4 RVG → Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung
Erlaubt in bestimmten Fällen die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung.