Gebührenfreiheit des Verfahrens

§ 33 (9) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) legt fest, dass das Verfahren über den Antrag gebührenfrei ist.

§ 33 (9) RVG

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

siehe auch

§ 33 RVG → Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Regelt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt.