Anwendung auf Arrest und Vollstreckung

§ 18 (2) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erweitert die Anwendung der besonderen Angelegenheiten auf die Vollziehung eines Arrestes und die Vollstreckung nach bestimmten Vorschriften.

§ 18 (2) RVG

Absatz 1 gilt entsprechend für: 1. die Vollziehung eines Arrestes und 2. die Vollstreckung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

siehe auch

§ 18 RVG → Besondere Angelegenheiten
Definiert besondere Angelegenheiten, die spezielle Gebührenregelungen erfordern.