Anrechnung auf andere Rahmengebühren

§ 14 (2) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) regelt die Bestimmung der Gebühr, auf die eine andere Rahmengebühr angerechnet wird.

§ 14 (2) RVG

Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 RVG, wonach ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen ist, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist, verpflichtet das Gericht zwar in Gebührenrechtsstreitigkeiten zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber, nicht jedoch im Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten zur Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 RVG.1)

In diesen Fällen ist es Sache des Gerichts zu prüfen, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte und vom Auftraggeber erstattet verlangte Gebühr der Billigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG entspricht, wobei die Darlegungs- und Beweislast für deren Unbilligkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG den Dritten trifft.2)

siehe auch

§ 14 RVG → Rahmengebühren
Regelt die Bestimmung der Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt und die Anrechnung auf andere Rahmengebühren.

1)
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper; m.V.a. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. § 14 RVG Rn. 35; BeckOK RVG/v. Seltmann, Stand: 15.8.2012, § 14 Rn. 58; Jungbauer in Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl., § 14 Rn. 131
2)
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper; m.V.a. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 216/10, juris Rn. 10