Abhilfe und Vorlage an das Beschwerdegericht

§ 33 (4) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) beschreibt das Verfahren zur Abhilfe und die Vorlage an das Beschwerdegericht.

§ 33 (4) RVG

Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

siehe auch

§ 33 RVG → Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Regelt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt.