§ 273 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt das Zurückbehaltungsrecht bei der Verpflichtung zur Herausgabe eines Gegenstands, wenn ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen oder Schäden besteht, außer bei vorsätzlich unerlaubter Handlung.
Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
§ 273 BGB → Zurückbehaltungsrecht
Regelt das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger.