Vergütung bei unwirksamem Lizenzvertrag

Der Lizenznehmer kann dem Lizenzgeber auch dann nach Bereicherungsrecht zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet sein, wenn der Lizenzvertrag zwischen den Parteien unwirksam ist1). Dies gilt selbst dann, wenn das lizenzierte Schutzrecht nicht schutzfähig war2). Dies folgt daraus, dass der Lizenznehmer den von den Parteien mit dem Vertrag beabsichtigten Erfolg, die Alleinstellung bei der Benutzung der patentgemäßen Lehre, erlangt hat und daraus die vertragsgemäßen Nutzungen ziehen konnte.3)

Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf solche Fälle übertragen werden, in denen der Lizenznehmer zum Abschluss eines Lizenzvertrags da-durch veranlasst wird, dass er über die Bestandkraft des Schutzrechts getäuscht wird.4)

siehe auch

Lizenz

1)
Busse/ Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 15 Rdn. 87
2)
BGH, Urt. v. 14.05.2002 - X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788 - Abstreiferleiste; Sen.Urt. v. 14.03.2000 - X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, 686 - Formunwirksamer Lizenzvertrag
3)
vgl. dazu BGHZ 86, 330 - Brückenlegepanzer und Sen.Urt. v. 14.05.2002, aaO S. 789 - Abstreiferleiste
4)
BGH, Urt. v. 19. September 2006, X ZR 24/04;