Verfügung eines Nichtberechtigten

§ 816 (1) BGB

Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

§ 816 (2) BGB

Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

Nach § 816 Abs. 2 BGB ist ein Nichtberechtigter, an den eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet. Danach kann der Berechtigte den Nichtberechtigten auf Herausgabe des Geleisteten in Anspruch nehmen, wenn sein Schuldner wirksam an einen Nichtberechtigten leistet. Befreiende Wirkung kann die Leistung an einen Nichtberechtigten unter anderem im Falle einer Leistung des Schuldners an den ursprünglichen Gläubiger in Unkenntnis der Abtretung der Forderung (§ 407 Abs. 1 BGB) oder einer Leistung des Schuldners an den zweiten Zessionar in Unkenntnis der ersten Abtretung haben.1)

Eine Bank ist grundsätzlich Leistungsempfängerin, wenn die an sie erfolgte Zession offengelegt wird. Ebenso ist sie im Ergebnis zur Herausgabe des Erlangten entsprechend § 816 Abs. 2 BGB verpflichtet, wenn sie sich nicht auf ihre Rolle als bloße Zahlstelle beschränkt.2)

siehe auch

Bereicherungsrecht

1)
BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 193/19; m.V.a. § 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, NJW-RR 2003, 1490, 1491 [juris Rn. 26]
2)
BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 193/19; m.V.a. BGH, NJW 2019, 2608 Rn. 17