Unwirksamkeit einer Unterlassungserklärung mit einseitig festgesetzten Aufbrauchsfrist

Eine Unterlassungserklärung mit einer einseitig festgesetzten Aufbrauchsfrist räumt die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht aus. Ein Klage während dieser Frist ist daher begründet; tritt der Aufbrauch der streitbefangenen Waren im Verfahren ein, erfolgt einer Erledigung in der Hauptsache. Grundsätzlich sind Aufbrauchsfristen im Marken- und Wettbewerbsrecht (aus § 242 BGB und § 765a ZPO) denkbar, bei Patentverletzungen laut Busse bisher nicht entschieden aber grundsätzlich möglich.

siehe auch

Unterlassungserklärung