Unwirksamkeit einer bedingten Unterlassungserklärung

Da der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe einen Vertragsschluss zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt, hat der Gläubiger ein auch für den Schuldner erkennbares Interesse daran, dass das auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Angebot unbedingt und unbefristet erfolgt. Es muss auch noch nach der üblichen Annahmefrist bindend sein, damit der Gläubiger es jederzeit annehmen und die Vertragsstrafeverpflichtung begründen kann.1)

Nur dann ist die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die den Wegfall der Wiederholungsgefahr schon mit Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtfertigt.2)

Auch eine bedingte Unterlassungserklärung räumt die Unterlassungserklärung nicht aus. Ausnahme: Der parallele Fall (beispielsweise paralleles Schutzrecht) wartet auf höchstrichterliche Klärung; dann ist eine Unterlassungserklärung mit auflösender Bedingung möglich.

Die sekundäre Wirkung der Unterlassungserklärung ist das Angebot an den Abmahner zum Abschluß eines Unterlassungsvertrags. Der Vertrag kommt zustande:

siehe auch

Unterlassungserklärung

1)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle; m.V.a. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 1.117 f.; ders. in FS für Tilmann, 2003, 769, 774; Fezer/Büscher aaO § 8 Rdn. 129; Brüning in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 128; Teplitzky aaO Kap. 8 Rdn. 3
2)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Testfundstelle