Strohmann

Ein Strohmanns, betreibt äußerlich im eigenen Namen, der Sache nach aber im Interesse seines „Hintermanns“ und auf dessen Weisungen hin ein Rechtsgeschäft.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Nichtigkeitskläger sich der Nichtangriffspflicht nicht durch Vorschieben eines „Strohmanns“ entziehen kann, der äußerlich im eigenen Namen, der Sache nach aber im Interesse seines „Hintermanns“ und auf dessen Weisungen hin das Nichtigkeitsverfahren betreibt.1)

Nichtigkeitsklage eines Strohmanns (Patentrecht)

siehe auch

1)
BPatG, Urteil v. 28. April 2009 - 1 Ni 23/07; m.V.a. BGH GRUR 1963, 253, 254 – Bürovorsteher