Schutz des Namens einer Partei

§ 4 (1) PartG

Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.

Die Regelung des § 4 PartG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse daran, dass den Wählern durch die deutliche Unterscheidbarkeit der Parteinamen die politische Orientierung erleichtert wird, sondern auch dem Interesse der Parteien am Schutz ihres Namens.1)

Wählervereinigungen

Das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG, das den uneingeschränkten Vorrang der Namensrechte einer älteren politischen Partei unabhängig davon normiert, ob ihr Name von Natur aus eine individualisierende Eigenart aufweist oder als Bezeichnung für diese Partei Verkehrsgeltung erlangt hat gilt für eine Wählervereinigung nicht.2)

siehe auch

§ 12 BGB → Namensrecht

1)
BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 191/10; m.V.a. BGHZ 79, 265, 269 f.
2)
BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 191/10; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 - IVb ZR 581/80, BGHZ 79, 265, 270