Schadensersatzanspruch

§ 249 BGB → Art und Umfang des Schadensersatzes
§ 249 (1) BGB → Grundsatz der Naturalrestitution
§ 249 (2) BGB → Ersatz der Wiederherstellungskosten
§ 250 BGB → Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
§ 251 BGB → Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
§ 252 BGB → Ersatz des entgangenen Gewinns

§ 280 ff BGB → Schuldrechtliche Schadensersatzansprüche
§ 287 ZPO → Schadensermittlung durch das Gericht

§ 823 BGB → Deliktischer Schadensersatzanspruch

§ 139 (2) S. 1 PatG → Schadensersatzanspruch (Patentrecht)
§ 97 (2) S. 1 UrhG → Schadensersatzanspruch (Urheberrecht)
§ 9 (1) UWG → Schadensersatz (Wettbewerbsrecht)

Schadensentstehung
Immaterialgüterrechtliche Schadensersatzansprüche

Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs
Übergang zu einer anderen Schadensberechnungsart
Beweiserleichterung bei der Schadensermittlung
Einheitlichkeit des Schadensersatzanspruchs

Immaterialgüterrechtliche Schadensersatzansprüche
Berechnung des zu fordernden Schadensersatzes im Falle der Verletzung eines Schutzrechts
Lizenzanalogie
Herausgabe des Verletzergewinns
Übergang zu einer anderen Schadensberechnungsart

Haftungsbeschränkung durch den Zurechnungszusammenhang
Unselbständiger Auskunftsanspruch zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs

Ein Schadensersatzanspruch entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einheitlich auch für die erst in Zukunft entstehenden, adäquat verursachten, zurechenbaren und voraussehbaren Nachteile, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist und gerichtlich geltend gemacht werden kann.1)

siehe auch

Schadensersatz

Unterlassungsanspruch
Beseitigungsanspruch
Auskunftsanspruch
Vernichtungsanspruch

1)
BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - VII ZR 149/21, NJW 2022, 3347 Rn. 28