§ 651h BGB regelt das Rücktrittsrecht des Reisenden und des Reiseveranstalters vor Reisebeginn, die Bedingungen und Höhe der möglichen Entschädigung sowie die Ausnahmen und Fristen für Rücktrittserklärungen und Rückerstattungen.
§ 651h (1) BGB → Rücktrittsrecht des Reisenden und Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wobei der Reiseveranstalter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat.
§ 651h (2) BGB → Festlegung von Entschädigungspauschalen im Vertrag
Im Vertrag können Pauschalen für die Entschädigung festgelegt werden, die sich nach dem Zeitraum des Rücktritts, den ersparten Aufwendungen und dem möglichen anderweitigen Erwerb richten.
§ 651h (3) BGB → Ausnahme vom Entschädigungsanspruch bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Reiseziel außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen und außerhalb seiner Kontrolle liegen
§ 651h (4) BGB → Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters vor Reisebeginn
Der Reiseveranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder außergewöhnliche Umstände die Vertragserfüllung verhindern.
§ 651h (5) BGB → Rückerstattungspflicht des Reiseveranstalters nach Rücktritt
Im Falle eines Rücktritts muss der Reiseveranstalter den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten.
Zur Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters gehört es, sich bei seinem örtlichen Leistungsträger zu erkundigen, ob bei einer Hotelanlage, in der die Reiseleistung erbracht werden soll, alle maßgeblichen baulichen Sicherheitsvorschriften eingehalten worden sind.1)
Das folgt aus der Pflicht des Reiseveranstalters, alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise zu unternehmen und alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Schädigung der Reisenden durch von der Hotelanlage ausgehende Gefahren möglichst zu verhindern.2)
Der Veranstalter muss jedenfalls bei seinem Leistungsträger nachfragen, ob die baulichen Anlagen von der zuständigen Behörde genehmigt und abgenommen worden sind.3)
Soweit vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld ein Verschulden voraussetzen, wird dieses gesetzlich vermutet.4)
Der Reiseveranstalter muss sich zudem das (ebenfalls zu vermutende) Verschulden seines örtlichen Leistungsträgers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.5)
Für die geforderte Rückzahlung des Reisepreises kommt es auf ein Verschulden des Reiseveranstalters ohnehin nicht an.6)
Bei einem als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort im Sinne von Art. 33 Abs. 1 MÜ der Abgangsort.7)
Von der Vereinbarung einer einheitlichen Leistung ist regelmäßig auszugehen, wenn Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht werden, ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird und eine einheitliche Buchungsbestätigung ergeht.8)
→ Reiserecht
Umfasst die gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen, die die Rechte und Pflichten von Reisenden und Reiseveranstaltern im Zusammenhang mit der Buchung, Durchführung und Stornierung von Reisen definieren.