Pauschalreise

§ 651a (2) BGB

Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder

2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

siehe auch

§ 651a BGB → Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
Ein Pauschalreisevertrag verpflichtet den Reiseveranstalter zur Bereitstellung einer Pauschalreise, die aus mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen besteht, und den Reisenden zur Zahlung des vereinbarten Preises, wobei bestimmte Ausnahmen und besondere Bedingungen gelten.