Namensverwendung in der Werbung

Eine Namensverwendung in der Werbung greift lediglich dann in den Schutzbereich des § 12 BGB [→ Namensrecht] ein, wenn der Werbende damit den Eindruck erweckt, die angepriesenen Leistungen oder Erzeugnisse seien dem Genannten zuzurechnen oder sollten unter seinem Namen in Erscheinung treten, und sich auf diese Weise den durch den Namen repräsentierten Eigenwert der Person des anderen für sich oder für seine Erzeugnisse oder Leistungen oder für einen Dritten aneignet.1)

Nutzt der Werbende hingegen die Bekanntheit, Wertschätzung oder - wie im Streitfall - die fachliche Autorität des Namensträgers aus, ohne dass eine Zuordnungsverwirrung entsteht, fällt dies nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.2)

Unbefugte Nutzung eines Namens für Werbezwecke

siehe auch

§ 12 BGB → Namensrecht

1)
BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21 - Reizdarmsyndrom; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7 [juris Rn. 10 f.]; Urteil vom 26. Juni 1981 - I ZR 73/79, BGHZ 81, 75 [juris Rn. 9] - Carrera
2)
BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21 - Reizdarmsyndrom; m.V.a. MünchKomm.BGB/Säcker, 9. Aufl., § 12 Rn. 116 f.; BeckOGK.BGB/Niebel, Stand 1. Mai 2022, § 12 Rn. 115