Wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen nach § 12 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB [→ Namensrecht] Unterlassung verlangen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind.
Als Marke können nach § 3 (1) MarkenG [→ Personennamen] alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
§ 12 BGB → Namensrecht
§ 3 (1) MarkenG → Personennamen (Markenrecht)