Leistung kraft Anweisung

In einem Fall der Leistung kraft Anweisung [§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB → Leistungskondiktion] sind an dem Leistungsaustausch mindestens drei Personen beteiligt, der Anweisende, der zuwendende Angewiesene und der Zuwendungsempfänger. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Zuwendungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger1)

Bereicherungsausgleich bei Anweisungsfällen

siehe auch

§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB → Leistungskondiktion

1)
BGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 36/00, BGHZ 147, 269 [juris Rn. 10]; Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13, BGHZ 205, 377 Rn. 17 mwN