In einem Fall der Leistung kraft Anweisung [§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB → Leistungskondiktion] sind an dem Leistungsaustausch mindestens drei Personen beteiligt, der Anweisende, der zuwendende Angewiesene und der Zuwendungsempfänger. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Zuwendungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger1)
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB → Leistungskondiktion