Lasten- und Kostentragung

§ 748 BGB

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

siehe auch

§ 741 ff BGB → Bruchteilsgemeinschaft