Kündigung des Unterlassungsvertrags

Es ist anerkannt, dass sich der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen und den Unterlassungsvertrag gemäß § 313 Abs. 3 S. 2 BGB kündigen kann, wenn sich nachträglich Umstände ändern, die für ihn Anlass waren, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – so zum Beispiel infolge einer Gesetzesänderung, einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder durch Klärung einer umstrittenen Beurteilung durch eine höchstrichterliche Entscheidung.1)

siehe auch

Unterlassungserklärung

1)
vgl. Hefermehl/Bornkamm, UWG 25. Aufl., § 12 UWG Rn 1.160 f m.w.N.