Ein Kaufvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung, bei der der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer eine Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, während der Käufer im Gegenzug den vereinbarten Kaufpreis zahlen muss. Die §§ 433 ff. BGB regeln die wesentlichen Rechte und Pflichten im Kaufvertrag.
1. Sach- und Rechtskauf:
(a) Trennung von schuldrechtlichem Teil und Übertragung des Rechts beim Kaufvertrag (§ 4331) BGB):
- § 433 I BGB: Vertragstypischen Pflichten des Kaufvertrags;
- § 433 II BGB: Übergabe der mängelfreien Kaufsache.
Während eine Sache beim Kauf sowohl einen Sach- (§ 434 BGB) als auch einen Rechtsmangel (§ 435 BGB) aufweisen kann, kann beim Kauf eines Rechts nur ein Rechtsmangel, d.h. kein Sachmangel vorhanden sein.
(b) Rechtskauf (§ 4532) BGB): verweist auf Anwendung der Vorschriften beim Kauf von Sachen.
Ein gutgläubiger Erwerb ist bei der Übertragung von Rechten nicht möglich.
Bei Übertragung besteht ein Anspruch auf eine Urkunde (§ 403).
Rechtsmängel stellen eine Schlechtleistung dar und sind eine Pflichtverletzung i.S. des § 280 I BGB.
2. Sach- und Rechtsmängel (§§ 434, 435 BGB) :
§ 4343) BGB Definiert wann und ob die Sache frei von Sachmängel ist. Hierbei wird auf die Beschaffenheit der Sache abgestellt. Zur Beschaffenheit zählen alle einer Sache anhaftenden Eigenschaften.
(vertraglich vereinbart vs. gewöhnliche Verwendung).
§ 434 I S. 2 Nr. 1 BGB beinhaltet subjektiven Fehlerbegriff („nach dem Vertrag vorausgesetzten“)
§ 434 I S. 2 Nr. 2 BGB beinhaltet objektiven Fehlerbegriff („gewöhnliche“).
Zur objektiven Beschaffenheit gehören auch Verlautbarungen über die Beschaffenheit der Sachen (Bspw. in der Werbung angepriesene Eigenschaften der Sachen/Waren; Händler haftet auch für Angaben des Herstellers).
§ 434 II BGB („IKEA“-Klausel) Anspruch auf eine mangelfreie Kaufsache besteht auch, wenn die Sache selbst montiert wird.
§ 4354) BGB Einer Kaufsache können Rechtsmängel anhaften (Bspw. beim Kauf eines vermeintlichen Baugrundstücks, für das keine Baugenehmigung existiert). Dem Rechtskauf können nur Rechtsmängel anhaften, keine Sachmängel. Beim Rechtskauf muss das Recht zum Zeitpunkt der Übertragung frei von Mängeln sein.
3. Rechte des Käufers bei mangelhafter Kaufsache (§ 4375) BGB):
Haftet der Kaufsache ein Mangel i.S.d. §§ 434, 435 an, so kann dem Mangel nach §437 BGB abgeholfen werden.
§ 437 BGB verweist auf das allgemeine Gewährleistungsrecht und die sich hierdurch ergebenden Abhilfen:
a) Nacherfüllung,
b) Rücktritt, Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) und
c) Schadensersatz, Aufwendungsersatz (§ 437 Nr. 3 BGB),
Die besondere Abhilfe des Kaufrechts, nämlich die Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) hat Vorrang gegenüber den anderen Rechten des Käufers. Dies ergibt sich aus der Nachfristsetzung des § 440 BGB.
Außerdem kann die Einrede des „nicht erfüllten Vertrages“ nach § 3236) BGB erhoben werden (§ 437 Nr. 2 BGB).
ad (a):
Nacherfüllung nach §§ 437 Nr.1, 4397) BGB:
§ 439 I BGB: Der Käufer hat grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
§ 439 III BGB Der Verkäufer kann sich gegen die Nacherfüllung wehren. Dann geht es in das allgemeine Gewährleistungsrecht hinein.
Bspw., wenn eine Nacherfüllung naturgesetzlich nicht mehr möglich ist (§ 275 I BGB) oder wenn die Einrede nach § 275 II oder III geltend gemacht werden kann.
ad (b):
Rücktritt nach §§ 437 Nr.2, 4408) BGB:
In den Fällen des § 281 II BGB und § 323 II bedarf es keiner Fristsetzung, wenn die Nacherfüllung verweigert wird, bzw. wenn sie unzumutbar (2. Nachbesserung erfolglos) ist. Dann geht es weiter mit § 323 V S. 2 wonach kein Rücktritt möglich isst, wenn der Mangel unerheblich ist.
Minderung nach §§ 437 Nr.2, 4419) BGB:
§ 441 I Nr. 2 Alt. 2 BGB „statt“ zurückzutreten, kann der Käufer mindern. Das Wort „statt“ signalisiert, dass für die Minderung die Voraussetzungen des Rücktritts nach § 440 BGB vorhanden sein müssen. Zusätzlich muss die Minderung erklärt werden. Auch findet der Ausschlussgrund nach § 323 S. 2 BGB Anwendung.
§441 III BGB: Minderung ist durch Schätzung der Wertminderung durch den Mangel zu berechnen.
ad (c):
Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB:
Paragraphenkette: §§ 440, 280, 281 (Nacherfüllung zwar möglich, wird aber nicht gemacht Schadensersatz statt der Leistung), 283 bzw. 284 und 311a II (Bestehen des Mangels von Anfang an):
- §§ 280, 281 BGB, (unbehebbare anfängliche Mängel),
- §§ 280, 283 BGB (Schadensersatz bei Ausschluss der Leistungspflicht),
- § 311a BGB (Mängel, die bereits vor dem Kauf vorhanden sind) oder
- § 284 BGB (Ersatz vergeblicher Aufwendungen).
Verschuldensmaßstab: Der Verkäufer muss sich vergewissern, ob er die Ware überhaupt mängelfrei liefern kann.
Neben dem Schadensersatzanspruch nach § 437 BGB besteht nach § 280 I BGB noch ein Schadensersatzanspruch für Folgeschäden. Die Abgrenzung, ob eine Schadensersatz nach „ 280 I BGB besteht oder aber ob ein Mängelhaftung vorliegt ist oftmals schwer.
4. Ausschluss des Geltendmachens von Rechten bei Mängeln:
- positive Mängelkenntnis des Käufers nach § 44210) I S. 1 BGB;
- grob fahrlässige Nichtkenntnis des Mangels durch den Käufer nach § 442 I S. 2
- vertraglicher Haftungsausschluss nach § 444 BGB
- Verjährung der Mängelansprüche nach § 43811) BGB:
generell 2 Jahre
bei Bauwerken 5 Jahre
bei Rechten Dritter 30 Jahre