(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Nachteil dieser Vorschrift ist die Exkulpierbarkeit des Geschäftsherrn, sodass dieser defacto nie aus dieser Norm begründet haftet:
Beispiel: Ein Kunde rutscht auf einer Bananenschale in einem Kaufhaus aus, die dort vom Reinigungspersonal liegengelassen wurde. Die Warenhausgesellschaft kann sich über die sorgfältige Auswahl des Reinigungspersonals entschuldigen, sodass keine Haftung nach § 831 BGB vorliegt. Eine Haftung wird dann mittels culpa in contrahendo nach § 311 BGB mit § 241 II BGB und § 278 BGB. Dieses Prinzip ist jedoch im gewerblichen Rechtsschutz nicht anwendbar.