§ 830 (1) BGB → Mittäterhaftung
§ 830 (2) BGB → Anstifter und Gehilfen
→ Störerhaftung
Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich [§ 830 (2) BGB → Anstifter und Gehilfen].
Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss.1)
Für das Vorliegen des Gehilfenvorsatzes reicht es aus, dass der Gehilfe die Tatumstände wenigstens in groben Zügen2), die wesentlichen Merkmale der Haupttat3) kennt; die Einzelheiten der Tat (wann, wo, wem gegenüber und unter welchen Umständen) muss er ebenso wenig kennen wie die Person des Haupttäters.4)
Wer als bloße unselbständige Hilfsperson tätig wird, haftet nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Unselbständige Hilfsperson ist, wer aufgrund seiner untergeordneten Stellung keine eigene Entscheidungsbefugnis und keine Herrschaft über die Rechtsverletzung hat.5)
Eine urheberrechtliche Verantwortlichkeit trifft allerdings denjenigen nicht, der als bloße Hilfsperson tätig wird und daher keine Herrschaft über die Rechtsverletzung hat. Entscheidend ist für die Einordnung als unselbständige Hilfsperson, dass dieser die verletzende Handlung in sozialtypischer Hinsicht nicht als eigene zugerechnet werden kann, weil sie aufgrund ihrer untergeordneten Stellung keine eigene Entscheidungsbefugnis hat.6) Zu dieser Personengruppe zählen typischerweise Boten, Briefträger, Zusteller, Plakatkleber und Prospektverteiler.7)
Als Störer kann nur derjenige in Anspruch genommen werden [→ Störerhaftung], der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt.8)