§ 8 (1) S. 2 UWG → Erstbegehungsgefahr (Wettbewerbsrecht)
→ Erstbegehungsgefahr (Markenrecht)
→ Erstbegehungsgefahr (Patentrecht)
→ Erstbegehungsgefahr (Urheberrecht)
→ Beseitigung der Erstbegehungsgefahr
Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind.1)
Die für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr stellt eine materielle Anspruchsvoraussetzung dar.2)
Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungsund Beweislast beim Anspruchsteller.3)
Eine Erstbegehungsgefahr besteht, wenn konkrete Hinweise vorliegen, daß eine Schutzrechtsverletzung erstmalig begangen werden wird, z.B. die eine Marke angemeldet wird4) oder eine Marke mit Wirkungen für Deutschland erstreckt wird5). Bei der Anmeldung einer Domain deren Name einem Markennamen entspricht ohne dass bereits ein Warenangebot eingestellt wurde erscheint dies zweifelhaft, weil im Regelfall keine Anhaltspunkte für die anzubietenden Waren und Dienstleistungen ersichtlich sind.6)
Liegt eine Schutzrechtsverletzung bereits vor, so besteht die widerlegbare Vermutung, daß weitere Schutzrechtsverletzungen wahrscheinlich sind, also eine Wiederholungsgefahr besteht.
Das OLG München bejaht die Erstbegehungsgefahr, falls Hinweise auf ein bestimmtes Warenangebot vorliegen, das eine Verletzung begründen würde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann unter dem Gesichtspunkt der Berühmung auch durch Erklärungen, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden, eine Erstbegehungsgefahr begründet werden. Die bloße Verteidigung gegen die Klage mit der Begründung, das beanstandete Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig, begründet jedoch als solche noch keine Erstbegehungsgefahr.7)
Hat ein Beklagter ein bestimmtes Schutzrecht des Klägers verletzt, begründet dies nicht ohne weiteres die Vermutung, dass er auch andere dem Kläger zustehende oder von ihm berechtigt wahrgenommene Schutzrechte verletzen wird.8)
Die Verteidigung der eigenen Rechtsansicht kann erst dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Standpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Umstände des konkreten Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten.9)