Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB (das auch ihren Künstlernamen schützt) erlischt mit dem Tod des Namensträgers. Ein Toter ist nicht mehr Rechtssubjekt und kann daher nicht mehr Träger des Namensrechts sein.1)
Wird der Name nach dem Tod der Person in einer Weise benutzt, die in das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift, besteht weiterhin Schutz.2)
§ 12 BGB→ Namensrecht