Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
Nach § 286 Abs. 2 BGB bedarf es einer Mahnung nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (Nr. 1), der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (Nr. 2), der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (Nr. 3) oder aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (Nr. 4).
Auch unter dem Aspekt einer Selbstmahnung kann eine Mahnung entbehrlich sein, wenn der Schuldner die alsbaldige Leistung ankündigt, aber gleichwohl nicht leistet.1)
Es ist anerkannt, dass es für eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausreicht, wenn eine Leistung vereinbarungsgemäß in einem bestimmten Monat erfolgen soll (etwa „im August“).2)
Erklärt der Schuldner noch vor Fälligkeit, dass er nicht rechtzeitig leisten könne, würde es eine reine Förmelei darstellen, den Eintritt des Verzugs von einer Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit abhängig zu machen, der der Schuldner seinen Erklärungen zufolge ohnehin nicht Folge leisten kann. In einem solche Fall ist eine Mahnung nach Fälligkeit entbehrlich.3)
Der Gläubiger kann vom Schuldner den Ersatz erforderlicher Kosten der Schadensabwendung anstelle des höheren originären Verzögerungsschadens verlangen, der nach Verzugseintritt ohne die Maßnahmen des Gläubigers entstanden wäre.4)
§ 286 (1) BGB → Mahnung