Eingeschränkte Unterwerfungserklärung

Eine eingeschränkte Unterwerfungserklärung kann jedenfalls dann nicht zu einem teilweisen Wegfall des Unterlassungsanspruchs führen, wenn keine nachvollziehbaren Gründe des Schuldners für die Einschränkung erkennbar sind oder berechtigte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt werden.1)

Beschränkungen der Unterlassungserklärung, die lediglich einer Begrenzung des Unterlassungsanspruchs des Gläubigers nach materiellem Recht entsprechen, sind jedoch unbedenklich.2)

siehe auch

Unterlassungserklärung

1)
BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - Wagenfeld-Leuchte; m.V.a. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 UWG Rdn. 1.134 ff.
2)
BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/05 - Buchführungsbüro