Beweislast bezüglich des Schenkungsversprechens

Die Darlegungs- und Beweislast für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Er hat das Risiko des Unterliegens im Prozess zu tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB oder das Ausbleiben eines mit einer Leistung bezweckten Erfolgs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört.1)

Beruft sich der Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch [§ 812 BGB → Herausgabeanspruch] auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, so beschränkt sich die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist. Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber der Leistende beweisen.2)

siehe auch

§ 516 BGB → Schenkung

1)
BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11; vgl. BGH, Urteile vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9; vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, NJW-RR 2009, 1142 Rn. 19 jeweils mwN
2)
BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11; Fortführung von BGH, Urteil vom 14. November 2006 X ZR 34/05, BGHZ 169, 377