Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1) vollzieht sich in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Zuwendungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis. Dabei werden bloße Zahlstellen nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eingebunden.2)
Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. So hat der Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn die Anweisung unwirksam und dem Anweisenden auch nicht zuzurechnen ist.3)
In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zuwendungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte.4)
Anweisungsfälle im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zeichnen sich dadurch aus, dass bei ordnungsgemäßem Verlauf der Dinge infolge einer Anweisung durch eine einzige Zuwendung zwei Verpflichtungen erfüllt werden sollen, einmal die Verpflichtung des Zuwendenden gegenüber dem Anweisenden im Deckungsverhältnis, zum anderen die Verpflichtung des Anweisenden gegenüber dem Zuwendungsempfänger im Valutaverhältnis. Damit die für die bereicherungsrechtliche Beurteilung von Anweisungsfällen geltenden Grundsätze zur Anwendung gelangen können, bedarf es deshalb der Feststellung, dass zwei derartige Leistungsbeziehungen vorliegen, innerhalb derer jeweils eine Leistung geschuldet ist, wobei die beiden geschuldeten Leistungen aufgrund einer Anweisung an den Angewiesenen durch eine einzige Zuwendung an den Zuwendungsempfänger erfüllt werden sollen.5)
Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Bereicherungsausgleich bei Anweisungsfällen gelangen nur dann zur Anwendung, wenn zwei Leistungsbeziehungen - ein Deckungsverhältnis und ein Valutaverhältnis - vorliegen, innerhalb derer jeweils eine Leistung geschuldet ist, und die beiden geschuldeten Leistungen aufgrund einer Anweisung an den Angewiesenen durch eine einzige Zuwendung an den Zuwendungsempfänger erfüllt werden sollen. Ein Anweisungsfall in diesem Sinne liegt dagegen nicht vor, wenn der Gläubiger seinen Schuldner anweist, zur Erfüllung einer einzigen Leistungsverpflichtung eine Zahlung auf das Konto eines Dritten vorzunehmen.6)