Beauftragtenhaftung

§ 8 (2) UWG → Unternehmerhaftung
§ 14 (7) MarkenG → Haftung des Betriebsinhabers
§ 15 (6) MarkenG → Haftung des Betriebsinhabers

Der Haftungsgrund ist als verschuldensunabhängige Risikohaftung ausgestaltet.

Der Begriff des Beauftragten ist weitläufig ausgelegt und beschränkt sich nicht auf mit einem Auftrag Versehene.1)

Voraussetzungen der Beauftragtenhaftung: Der Handelnde und die Handlung müssen in den Betriebsorganismus eingegliedert sein. Der Begriff des Betriebsorganismus ist nicht näher definiert und auch nicht wirklich als einschränkend anzusehen. Demnach gelten als Beauftragte:

- Angestellte (nach BGB bestünde mit ihnen ein Dienstvertrag, kein Geschäftsauftrag)

- selbständige Handelsvertreter (BGH GRUR 1971/119 'Branchenverzeichnis')

- vermutlich auch Vertriebshändler, da deren Selbständigkeit i.A. eingeschränkt ist.

- Werbeagenturen (BGH GRUR 1991/772 'Anzeigenrubrik')

Nicht jedoch Verlage (BGH GRUR 1990/1039 'Anzeigenkunde') bezüglich Anzeigen; hier ist die Zurechnungsgrenze für die Beauftragtenhaftung erreicht.

Exzesshandlungen der Beauftragten werden dem Geschäftsherrn zugerechnet (BGH GRUR 1963/438 'Photorabatt')

 Kernpunkt ist die rechtliche Einordnung des Täters als Beauftragten.

Haftungsumfang:

- Unterlassung auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit

- Schadensersatz nur bei Vorsatz

siehe auch

Haftung für Dritte

1)
vgl. BGH GRUR 1995/605 'Franchisenehmer'