§ 8 (2) UWG → Unternehmerhaftung
§ 14 (7) MarkenG → Haftung des Betriebsinhabers
§ 15 (6) MarkenG → Haftung des Betriebsinhabers
Der Haftungsgrund ist als verschuldensunabhängige Risikohaftung ausgestaltet.
Der Begriff des Beauftragten ist weitläufig ausgelegt und beschränkt sich nicht auf mit einem Auftrag Versehene.1)
Voraussetzungen der Beauftragtenhaftung: Der Handelnde und die Handlung müssen in den Betriebsorganismus eingegliedert sein. Der Begriff des Betriebsorganismus ist nicht näher definiert und auch nicht wirklich als einschränkend anzusehen. Demnach gelten als Beauftragte:
- Angestellte (nach BGB bestünde mit ihnen ein Dienstvertrag, kein Geschäftsauftrag)
- selbständige Handelsvertreter (BGH GRUR 1971/119 'Branchenverzeichnis')
- vermutlich auch Vertriebshändler, da deren Selbständigkeit i.A. eingeschränkt ist.
- Werbeagenturen (BGH GRUR 1991/772 'Anzeigenrubrik')
Nicht jedoch Verlage (BGH GRUR 1990/1039 'Anzeigenkunde') bezüglich Anzeigen; hier ist die Zurechnungsgrenze für die Beauftragtenhaftung erreicht.
Exzesshandlungen der Beauftragten werden dem Geschäftsherrn zugerechnet (BGH GRUR 1963/438 'Photorabatt')
Kernpunkt ist die rechtliche Einordnung des Täters als Beauftragten.
Haftungsumfang:
- Unterlassung auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- Schadensersatz nur bei Vorsatz