Für urheberrechtliche Ansprüche gilt zwar das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB [→ Treu und Glauben]. Allerdings führt eine missbräuchliche außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs noch nicht dazu, dass der Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden könnte und eine nachfolgende - für sich genommen nicht missbräuchliche - Klage unzulässig wäre. Insbesondere ist die für das Wettbewerbsrecht geltende Regelung des § 8c UWG (§ 8 Abs. 4 UWG in der bis 1. Dezember 2020 geltenden Fassung) nicht auf das Urheberrecht übertragbar.1)