Die Verpflichtung zur Herausgabe [§ 812 BGB → Herausgabeanspruch] oder zum Ersatz des Wertes [§ 818 (2) BGB → Wertersatzanspruch] ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
§ 812 BGB → Herausgabeanspruch
§ 818 (2) BGB → Wertersatzanspruch