Ausnahmen von den Vorschriften über Pauschalreiseverträge

§ 651a (5) BGB

Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,

2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder

3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

siehe auch

§ 651a BGB → Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
Ein Pauschalreisevertrag verpflichtet den Reiseveranstalter zur Bereitstellung einer Pauschalreise, die aus mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen besteht, und den Reisenden zur Zahlung des vereinbarten Preises, wobei bestimmte Ausnahmen und besondere Bedingungen gelten.