Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht dem Fluggast ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO zu [→ Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Ankunftsverspätung], wenn der Flug an seinem Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr eintrifft.1)
Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den Fluggast.2)
Die Fluggastrechteverordnung enthält in Art. 5 Abs. 3 und 4 Regelungen über die Beweislast für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde. Eine vergleichbare Regel für die Dauer der Verspätung sieht die Verordnung nicht vor.3)
Ist unsicher, ob die Ankunftsverspätung mindestens drei Stunden betragen hat, ist das Luftfahrtunternehmen gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen.4)
Das Luftfahrtunternehmen ist nicht gehalten, im Bordbuch oder an anderer Stelle den Zeitpunkt zu dokumentieren, zu dem die erste Tür geöffnet und den Fluggästen der Ausstieg ermöglicht worden ist.5)
Die im Bordbuch zu vermerkenden Angaben ermöglichen in vielen Fällen eine zuverlässige Beurteilung der Frage, ob eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden eingetreten ist. Wenn das Flugzeug seine Parkposition erst nach Ablauf dieser Frist erreicht hat, steht die Ankunftsverspätung fest. Liegt zwischen dem Erreichen der Parkposition und dem Ablauf des dreistündigen Kulanzzeitraums eine größere Zeitspanne, die es nach der Lebenserfahrung als sicher erscheinen lässt, dass die erste Tür vor Ablauf von drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit geöffnet wurde, steht in aller Regel fest, dass kein Ausgleichsanspruch besteht. Zu Unsicherheiten kann es in der Regel nur dann kommen, wenn die nach Erreichen der Parkposition verbleibende Zeitspanne so kurz ist, dass eine rechtzeitige Türöffnung zwar möglich bleibt, aber nicht auszuschließen ist, dass die Dreistundengrenze aufgrund von Verzögerungen, wie sie immer wieder vorkommen können, im Einzelfall doch nicht eingehalten wurde. Das berechtigte Interesse des Fluggastes, auch in solchen Situationen einen bestehenden Ausgleichsanspruch erfolgreich durchsetzen zu können, erscheint nicht in einem solchen Maße schutzbedürftig, dass die Belastung des Luftfahrtunternehmens mit einer zusätzlichen Dokumentationsobliegenheit als zumutbar angesehen werden könnte. Dem Fluggast ist vielmehr zuzumuten, auf andere im Einzelfall verfügbare Indizien und Beweismittel zurückzugreifen, etwa auf Zeugen, die bestätigen können, dass es nach dem Erreichen der Parkposition zu einer ungewöhnlich langen Verzögerung gekommen ist. Stehen solche Indizien oder Beweismittel nicht zur Verfügung, verwirklicht sich ein Risiko, dem auch andere Gläubiger unterliegen, die Schwierigkeiten haben, die Einhaltung oder Nichteinhaltung einer zeitlichen Grenze zu beweisen.6)