Angehörige im Sinne dieses Gesetzes [→ Kunsturhebergesetz] sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 22 S. 1 und 2 KunstUrhG → Recht am eigenen Bild
§ 22 KunstUrhG → Recht am eigenen Bild