Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung

§ 273 (3) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ermöglicht dem Gläubiger, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wobei die Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen ist.

§ 273 (3) BGB

Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

siehe auch

§ 273 BGB → Zurückbehaltungsrecht
Regelt das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger.